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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz: AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der BGN Reinigungsservice GmbH als Auftragnehmerin (im Folgenden: AN). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AN.
  • Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
  • Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 KSchG (=Konsumentenschutzgesetz) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.
  • Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der AN auf und werden unter http://www.bgn.at sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.

2.) Vertragsabschluss und Vertragsdauer

  • Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der AN, spätestens aber mit Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistungen durch die AN zustande.
  • Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter der AN nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der AN.
  • Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mittels eingeschriebenen Briefes zum Monatsletzten ordentlich gekündigt werden, sofern sich aus den besonderen Bestimmungen in diesen AGB oder der individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

3.) Besondere Bestimmungen WINTERDIENST

  • Vertragsgegenstand
    Die AN ist verpflichtet, die im Vertrag vereinbarten und vom Vertragspartner geprüften Flächen von 1. November des laufenden Jahres bis 15. April des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.
  • Vertragsdauer
    Der Vertrag wird jeweils für eine Saison (01.11. bis 15.04.) abgeschlossen und verlängert sich um eine weitere, wenn er nicht bis längstens 30.06. (Einlangen beim Auftraggeber) schriftlich gekündigt wird. Im Falle eines Vertragsabschlusses nach dem 30.10. beginnt die Leistungspflicht der AN erst 3 Tage nach Vertragsabschluss.
  • Leistungsumfang
    • Die Leistungen sind gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Demgemäß werden die vereinbarten Flächen während der Saison zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut (§ 93 StVO). Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 7 bis 8 Stunden nach Bedarf. Im Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 7 bis 8 Stunden ab Liegenbleiben des Schnees (bei Schneehöhen bis zu 10 cm) bzw. ab Auftreten von Glatteis vorgesehen. Frühere Ersträumung und kürzere Räumintervalle bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Terminräumung).
    • Schneesäuberung und Bestreuung erfolgen im behördlich vorgeschriebenen Ausmaß (vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung), also zB in Wien (Verordnung v. 22.3.2012, W 500-260): Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m, wo dies möglich ist; im Bereich von Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m breit. Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; Haus- und Müllzugänge 1 m breit.
    • Die vereinbarten Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Die AN ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Ein allfällig erforderlicher Schneeabtransport ist gesondert zu vereinbaren.
    • Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt der AN vorbehalten und ist in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu für Wien die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln – Winterdienst-Verordnung 2003).
    • Sofern auch die Streusplittentfernung vereinbart wurde (vgl. Pkt. 3.4. g) erfolgt die gründliche Streusplittentfernung am Saisonende. Zwischenkehrungen erfolgen bei Schönwetterperioden von mindestens vierzehn Tagen durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden. Die AN ist aber nicht verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen.
    • Die AN ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung und entfällt die Haftung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel, usw.). Die Entfernung dieser oben angeführten Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.
    • Die AN ist zur Beseitigung der Quellen, die zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (von einem Fachunternehmen zu erledigen). Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
    • Eine Auftragsübernahme nach dem 1. November erfolgt unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages gereinigt waren.
    • Bei der Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung ist die AN frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.
  • Sonderleistungen
    Folgende Sonderleistungen sind nicht vom allgemeinen Leistungsumfang (Pkt. 3.3.) umfasst und müssen gesondert vereinbart und entlohnt werden:
    • Schneeräumung von verparkten Flächen;
    • Schneeabtransport;
    • Schwarzräumung (vom Gesetzgeber nicht vorgesehen) könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen;
    • Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schneewechten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen oder ähnliches möglich erscheint;
    • Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation;
    • Terminräumung (frühere Ersträumung und kürzere Räumintervalle als in Pkt. 3.3. a) vorgesehen);
    • Streusplittentfernung (vgl. Pkt. 3.3. e).
  • Innenflächen
    Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht zeitgerecht zwei Schlüssel übergeben wurden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
  • Haftung
    • Die AN übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Kundmachungen der betreffenden Gemeinden, eingeschränkt auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung, beginnend 5 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes (Bankbuchungstag).
    • Es besteht keine Haftung für Schäden, die auf
      • höherer Gewalt, Zufall (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) oder dem Verhalten des Auftraggebers,
      • Unfällen, die sich auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte (z.B. ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser usw.) verunreinigten Flächen ereignen,
      • Verunreinigungen durch Schmelzwasser, Dachlawinen (es sei denn, die AN wurde gesondert mit der Tauwetterkontrolle beauftragt) oder Frostausbrüchen oder
      • der Lagerung oder dem Zusammenschieben von Schnee beruhen;

weiters nicht für Schäden im Zuge der Räumung bzw. des Winterdienstes allgemein (sofern nicht vermeidbar), etwa auch für solche durch Räumgeräte und Streumaterial oder Taumittel an Verkehrsflächen, Gebäudeteilen wie Handlauf, Zaun, Gully, Rigolen, Türen, Tore, Bodenbelägen etc. sowie an Grünanlagen (Hecken, Pflanzen, Rasenflächen) und deren Einfassungen, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist.

    • Bei wetterbedingten Extremsituationen (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen) wird termingerechte Räumung nicht geschuldet. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs wieder aufgenommen.
  • Entgelt
    • Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben, auf welche die AN keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.).
    • Zahlungsverzug des Auftraggebers befreit die AN von jeder Leistungsverpflichtung und Haftung. Diese Befreiung gilt bis 5 Werktage nach Zahlungseingang (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des vereinbarten Entgeltes mit sich.
    • Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt für die Dauer einer Saison. Bei Vertragsverlängerung für die folgende Saison erfolgt eine Preisanpassung nach Maßgabe der von der Unabhängigen Schiedskommission beim BMDW für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern)  verlautbarten Kostenerhöhung.

4.) Besondere Bestimmungen Gartenbetreuung

  • Vertragsgegenstand
    Die AN ist zu den im Vertrag vereinbarten Gartenarbeiten (etwa Rasenmähen oder Heckenschneiden) von 01.04. bis 30.10. verpflichtet.
  • Vertragsdauer
    Der Vertrag wird jeweils für eine Saison (01.04. bis 30.10.) abgeschlossen und verlängert sich um eine weitere, wenn er nicht bis 2 Monate vor Saisonbeginn, also bis längstens 31.01. (Einlangen beim Auftraggeber) schriftlich gekündigt wird.
  • Bedingungen der Leistungserbringung
    • Zur Ausführung der Leistung ist die AN erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Vertragspartner verpflichtet. Nicht zu bearbeitende Flächen oder nicht zu entfernende Pflanzen hat der Vertragspartner zu kennzeichnen.
    • Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
    • Die für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte und Hilfsmittel werden von der AN bereitgestellt.
    • Die AN trifft weder eine Prüf- oder Warnpflicht betreffend beigestellten Stoffes (wie zB Erde oder Saatgut), noch haftet sie für Schäden aufgrund nicht vollständiger Setzung des zu bearbeitenden Untergrundes oder aufgrund mangelnder Bewässerung nach Abschluss der Arbeiten der AN (es sei denn, die laufende Betreuung von Grünflächen inklusive Bewässerung ist Auftragsinhalt).

5.) Besondere Bestimmungen HAUSBETREUUNG-UNTERHALTSREINIGUNG-GEBÄUDEREINIGUNG

  • Die besonderen Bestimmungen zu Leistungen der AN betreffen Hausbetreuung-Gebäudereinigung, nicht aber Winterdienst (Punkt 3.) und Gartenbetreuung (Punkt 4.).
  • Der Entgeltanspruch der AN wird durch Unterbleiben von Reinigungsleistungen an Feiertagen nicht berührt (weder Gutschrift noch Verpflichtung der AN zu Einarbeitung). Sofern Reinigungsleistungen an Feiertagen gewünscht werden, sind diese gesondert zu beauftragen.
  • Das Unterbleiben von Reinigungsleistungen wegen Betriebssperren (etwa wegen Betriebsurlaubs oder wegen höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Pandemien etc.) führt erst ab 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung an die AN zum Entfall des Entgeltanspruchs der AN.
  • Die AN stellt die notwendigen Maschinen und Geräte, der Vertragspartner (unentgeltlich) kaltes und heißes Wasser, Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen sowie einen geeigneten, verschließbaren Raum für das Personal und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen bei. Der Vertragspartner gestattet dem Personal der AN die Toilettennutzung (falls vorhanden).
  • Geschuldet ist nur die Entfernung üblicher Verschmutzungen. Die Entfernung darüber hinausgehender Verschmutzungen (etwa solcher, die Speziallösungsmittel erfordern, Verschmutzungen infolge von Bauarbeiten, ekelerregender oder gesundheitsgefährdender Verschmutzungen) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  • Die AN haftet bei der Reinigung von Glasflächen nicht für allfällige Schäden aufgrund von starken Verschmutzungen der Glasflächen (zB Kratzer wegen Mörtelresten auf dem Glas).
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, Personal der AN während der Vertragsdauer und für 12 Monate nach Vertragsende nicht abzuwerben, weder direkt noch indirekt (etwa durch Veranlassen oder Förderung der Personalübernahme durch einen Dritten). Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung hat der Vertragspartner eine Pönale von EUR 10.000,00 pro abgeworbener Person zu bezahlen.

6.) Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  • Die Fälligkeit des Entgelts ergibt sich aus der Vereinbarung (Auftragsbestätigung).
  • Bei Zahlungsverzug ist die AN (unbeschadet allfälliger weiterer Ansprüche laut den besonderen Bestimmungen) berechtigt,
    • bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen;
    • bei Verbrauchergeschäften: Nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % p.a. zu verrechnen;
    • Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00;
    • eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
  • Bei Zahlungsverzug ist die AN zudem berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
  • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der AN aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

7.) Gewährleistung

  • Die vereinbarten Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder dem der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der AN erbracht.
  • Der Vertragspartner hat die Leistungen der AN unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Erbringung der Leistungen, versteckte Mängel binnen drei Tagen nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
  • Für den Fall der Verletzung der Obliegenheiten laut Pkt. 5.2. werden die Folgen der Verletzung der Rügepflicht nach § 377 UGB vereinbart. Der Vertragspartner kann also diesfalls insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB) und Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) nicht mehr geltend machen.
  • 7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Durchführung der Leistung. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
  • Bei begründeten Mängeln ist die AN berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern oder das Fehlende nachzutragen. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung oder Nachtrags des Fehlenden sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von der AN nicht ermächtigter Dritter Änderungen am Ergebnis der Leistungen der AN vornimmt.
  • Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. 

8.) Haftung

  • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist (bei abweichender Regelung in den besonderen Bestimmungen gelten letztere), haftet die AN nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, jedenfalls jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der AN gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  • Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die AN nicht.

9.) Kennzeichnung

Zur Kennzeichnung der von der AN betreuten Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden.

10.) Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem. § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichts in Mödling vereinbart.
  • Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.
  • Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit wie möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

11.) Datenschutz

  • Die AN ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
  • Der AN verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem. Art 13 ff DS-GVO finden sich auf der Homepage der AN unter: https://www.bgn.at/datenschutz

    12.) Einschränkung der Anwendung der AGB bei Verbrauchern

    Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und 2.2. (schriftliche Zustimmung), Punkt 2.3. (Kündigung nur mittels eingeschriebenen Briefes), Punkte 3.2. und 4.2. (automatische Vertragsverlängerung bei nicht fristgerechter Kündigung), Punkt 3.3. (Leistungsumfang), Punkt 3.7.b) (Preisanpassung), Punkt 6.4. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 8. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 10.1. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 10.3. (Teilungültigkeit).