weiters nicht für Schäden im Zuge der Räumung bzw. des Winterdienstes allgemein (sofern nicht vermeidbar), etwa auch für solche durch Räumgeräte und Streumaterial oder Taumittel an Verkehrsflächen, Gebäudeteilen wie Handlauf, Zaun, Gully, Rigolen, Türen, Tore, Bodenbelägen etc. sowie an Grünanlagen (Hecken, Pflanzen, Rasenflächen) und deren Einfassungen, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist.
Zur Kennzeichnung der von der AN betreuten Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden.
Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und 2.2. (schriftliche Zustimmung), Punkt 2.3. (Kündigung nur mittels eingeschriebenen Briefes), Punkte 3.2. und 4.2. (automatische Vertragsverlängerung bei nicht fristgerechter Kündigung), Punkt 3.3. (Leistungsumfang), Punkt 3.7.b) (Preisanpassung), Punkt 6.4. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 8. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 10.1. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 10.3. (Teilungültigkeit).
Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches und kostenloses Beratungsgespräch zur Verfügung und erstellen ein auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneidertes Angebot. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
BGN Reinigungsservice GmbH
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